Verfassungsgerichtshof NRW, 2020-10-27, VerfGH 71/20.VB-2

VerfGH 71/20.VB-2Verfassungsgericht27.10.2020

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 71/20.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-27

Aktenzeichen: VerfGH 71/20.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1027.VERFGH71.20VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 RVG für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 50.000,-- EUR (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 25.000,-- EUR (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

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