Verfassungsgerichtshof NRW, 2020-07-14, VerfGH 6/20

VerfGH 6/20Verfassungsgericht14.07.2020

Regest

1. Die Ausschussminderheit, die die einsetzungsberechtige Minderheit des Landtags repräsentiert, verfügt nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV über ein eigenes, unmittelbar aus der Verfassung folgendes Recht auf Sachaufklärung. 2. Die Auslegung des Art. 41 LV und der diese Regelung konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen hat zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen. Dabei ist der Wahrung der Minderheitenrechte im Untersuchungsausschuss besondere Bedeutung beizumessen. 3. a) Der Begriff der Beweiserhebung im Sinne des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV ist weit zu verstehen. Er umfasst neben der Beweisaufnahme im engeren Sinne den gesamten Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung. b) Gegenstand eines Herausgabeverlangens zur Beweisverschaffung durch den Untersuchungsausschuss können grundsätzlich alle sächlichen Beweismittel sein, die sich im Herrschaftsbereich des Adressaten befinden. Nicht erfasst ist die Befugnis, die Adressaten zur Beschaffung von Unterlagen aus dem Machtbereich Dritter zu verpflichten. c) Zu den sächlichen Beweismitteln gehören insbesondere Akten. Auch der Aktenbegriff ist weit zu verstehen. Erfasst werden alle dem konkreten Verfahren zuzuordnenden Dokumente oder Daten, auch in elektronischer Form. 4. a) Den Beweisanträgen der qualifizierten Ausschussminderheit ist grundsätzlich Folge zu leisten. Das Beweiserhebungsrecht unterliegt allerdings Grenzen, die - auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind - ihren Ursprung im Verfassungsrecht haben müssen. b) Diese Grenzen können sich unter anderem aus den Grundrechten ergeben. Dies gilt auch für Beweisanträge, die politische Amtsträgerinnen und Amtsträger oder Beamtinnen und Beamte betreffen. Ein Eingriff in deren Grundrechte liegt vor, wenn die Beweiserhebung sie nicht ausschließlich als Amtswalter, sondern auch in ihrer persönlichen Rechtsstellung berührt. Je stärker allerdings der Amtsbezug des grundrechtlich geschützten Verhaltens ist, umso mehr muss es im Konflikt mit anderen Rechtsgütern auf der Rechtfertigungsebene zurücktreten. 5. Nimmt die Ausschussmehrheit das Recht für sich in Anspruch, einen Beweisantrag der qualifizierten Minderheit aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen, unterliegt sie einer Begründungspflicht. Die Begründung muss die wesentlichen Erwägungen der Entscheidung erkennen lassen. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Rechts zur Ablehnung des Beweisantrags ist auf die von der Mehrheit angeführten Gründe beschränkt. Eine Nachholung der Begründung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vermag den Verfassungsverstoß, der in der Ablehnung eines Beweisantrags ohne hinreichende Begründung liegt, nicht nachträglich zu heilen.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 6/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-14

Aktenzeichen: VerfGH 6/20

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0714.VERFGH6.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Leitsätze

  1. Die Ausschussminderheit, die die einsetzungsberechtige Minderheit des Landtags repräsentiert, verfügt nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV über ein eigenes, unmittelbar aus der Verfassung folgendes Recht auf Sachaufklärung.

  2. Die Auslegung des Art. 41 LV und der diese Regelung konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen hat zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen. Dabei ist der Wahrung der Minderheitenrechte im Untersuchungsausschuss besondere Bedeutung beizumessen.

  3. a) Der Begriff der Beweiserhebung im Sinne des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV ist weit zu verstehen. Er umfasst neben der Beweisaufnahme im engeren Sinne den gesamten Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung.

b) Gegenstand eines Herausgabeverlangens zur Beweisverschaffung durch den Untersuchungsausschuss können grundsätzlich alle sächlichen Beweismittel sein, die sich im Herrschaftsbereich des Adressaten befinden. Nicht erfasst ist die Befugnis, die Adressaten zur Beschaffung von Unterlagen aus dem Machtbereich Dritter zu verpflichten.

c) Zu den sächlichen Beweismitteln gehören insbesondere Akten. Auch der Aktenbegriff ist weit zu verstehen. Erfasst werden alle dem konkreten Verfahren zuzuordnenden Dokumente oder Daten, auch in elektronischer Form.

  1. a) Den Beweisanträgen der qualifizierten Ausschussminderheit ist grundsätzlich Folge zu leisten. Das Beweiserhebungsrecht unterliegt allerdings Grenzen, die - auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind - ihren Ursprung im Verfassungsrecht haben müssen.

b) Diese Grenzen können sich unter anderem aus den Grundrechten ergeben. Dies gilt auch für Beweisanträge, die politische Amtsträgerinnen und Amtsträger oder Beamtinnen und Beamte betreffen. Ein Eingriff in deren Grundrechte liegt vor, wenn die Beweiserhebung sie nicht ausschließlich als Amtswalter, sondern auch in ihrer persönlichen Rechtsstellung berührt. Je stärker allerdings der Amtsbezug des grundrechtlich geschützten Verhaltens ist, umso mehr muss es im Konflikt mit anderen Rechtsgütern auf der Rechtfertigungsebene zurücktreten.

  1. Nimmt die Ausschussmehrheit das Recht für sich in Anspruch, einen Beweisantrag der qualifizierten Minderheit aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen, unterliegt sie einer Begründungspflicht. Die Begründung muss die wesentlichen Erwägungen der Entscheidung erkennen lassen. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Rechts zur Ablehnung des Beweisantrags ist auf die von der Mehrheit angeführten Gründe beschränkt. Eine Nachholung der Begründung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vermag den Verfassungsverstoß, der in der Ablehnung eines Beweisantrags ohne hinreichende Begründung liegt, nicht nachträglich zu heilen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner mit der Ablehnung der Beweisanträge der Antragstellerin in der Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II am 10. Januar 2020 als unzulässig gegen Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV verstoßen hat, soweit der Beweisantrag zu 1. auf die Herausgabe der im Herrschaftsbereich der betroffenen Amtsträger vorhandenen Verbindungsdaten sowie auf die Benennung sämtlicher dienstlich genutzter Telefonnummern mit dazugehörigen Providern gerichtet ist und soweit der Beweisantrag zu 2. den Zeitraum vom 15. März bis zum 9. Mai 2018 betrifft. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

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