Verfassungsgerichtshof NRW, 2020-04-06, VerfGH 32/20.VB-1

VerfGH 32/20.VB-1Verfassungsgericht06.04.2020

Regest

1. Vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Verordnung des Landes ist grundsätzlich das Verfahren der Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW durchzuführen. 2. Trotz allgemeiner Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde kommt in der Regel keine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 32/20.VB-1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-06

Aktenzeichen: VerfGH 32/20.VB-1

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0406.VERFGH32.20VB1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Normen: VerfGHG § 54; VwGO § 47; Justizgesetz NRW § 109a

Leitsätze

  1. Vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Verordnung des Landes ist grundsätzlich das Verfahren der Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW durchzuführen.

  2. Trotz allgemeiner Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde kommt in der Regel keine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

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