Verfassungsgerichtshof NRW, 2020-03-17, VerfGH 5/20.VB-2

VerfGH 5/20.VB-2Verfassungsgericht17.03.2020

Regest

1. Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung, mit der eine abweichende Bescheidung abgelehnt wird, schafft i. d. R. keine eigenständige Beschwer und ist insoweit mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar. 2. Wenn die zugrunde liegende Ausgangsentscheidung vor dem Verfassungsgerichtshof angegriffen werden konnte, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung der Entscheidung über die Gegenvorstellung.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 5/20.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-17

Aktenzeichen: VerfGH 5/20.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0317.VERFGH5.20VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Normen: VerfGHG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

Leitsätze

  1. Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung, mit der eine abweichende Bescheidung abgelehnt wird, schafft i. d. R. keine eigenständige Beschwer und ist insoweit mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar.

  2. Wenn die zugrunde liegende Ausgangsentscheidung vor dem Verfassungsgerichtshof angegriffen werden konnte, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung der Entscheidung über die Gegenvorstellung.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

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