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VerfGH 5/20.VB-2•Verfassungsgerichtshof NRW, 2020-03-17, VerfGH 5/20.VB-2
VerfGH 5/20.VB-2Verfassungsgericht17.03.2020
1. Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung, mit der eine abweichende Bescheidung abgelehnt wird, schafft i. d. R. keine eigenständige Beschwer und ist insoweit mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar. 2. Wenn die zugrunde liegende Ausgangsentscheidung vor dem Verfassungsgerichtshof angegriffen werden konnte, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung der Entscheidung über die Gegenvorstellung.
Entscheidungsdatum: 2020-03-17
Aktenzeichen: VerfGH 5/20.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0317.VERFGH5.20VB2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Normen: VerfGHG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung, mit der eine abweichende Bescheidung abgelehnt wird, schafft i. d. R. keine eigenständige Beschwer und ist insoweit mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar.
Wenn die zugrunde liegende Ausgangsentscheidung vor dem Verfassungsgerichtshof angegriffen werden konnte, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung der Entscheidung über die Gegenvorstellung.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
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