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S 30 SF 30/25 E•Sozialgericht Münster, 2025-08-13, S 30 SF 30/25 E
S 30 SF 30/25 ESozialversicherungsgericht13.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-13
Aktenzeichen: S 30 SF 30/25 E
ECLI: ECLI:DE:SGMS:2025:0813.S30SF30.25E.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 30.
Auf die Erinnerung des Sachverständigen Dr. H., L., wird die Kostenfestsetzung der Kostenbeamtin des Sozialgerichts Münster vom 06.03.2025 geändert.
Die Vergütung des Erinnerungsführers für das Gutachten vom 11.02.2025 zu S 16 KR 1375/22 KH wird auf 2.229,47 Euro herauf- und festgesetzt.
Darauf ausstehende Differenzbeträge, die insoweit noch nicht anteilig gezahlt wurden, sind nunmehr als weitere Sachverständigenvergütung gem. § 4 JVEG von Amts wegen an den Erinnerungsführer auszahlen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Gebühren fallen nicht an
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