Sozialgericht Münster, 2025-02-07, S 30 SF 104/24

S 30 SF 104/24Sozialversicherungsgericht07.02.2025

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Münster — S 30 SF 104/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-07

Aktenzeichen: S 30 SF 104/24

ECLI: ECLI:DE:SGMS:2025:0207.S30SF104.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 30

Tenor

Auf die Erinnerung der Sachverständigen Frau Dr. U. wird die Kostenfestsetzung der Kostenbeamtin des Sozialgerichts T. vom 27.06.2024 teilweise geändert. Die Vergütung der Erinnerungsführerin für das Gutachten vom 17.06.2024 wird auf 2.447,83 Euro herauf- und festgesetzt. Abzüglich bereits überwiesener 1.856,40 Euro sind der Erinnerungsführerin mithin noch 591,43 Euro als Sachverständigenvergütung gem. § 4 JVEG von Amts wegen auszahlen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

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