Sozialgericht Münster, 2015-12-14, S 2 EG 4/14

S 2 EG 4/14Sozialversicherungsgericht14.12.2015

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Münster — S 2 EG 4/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-14

Aktenzeichen: S 2 EG 4/14

ECLI: ECLI:DE:SGMS:2015:1214.S2EG4.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Tenor

Der Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 wird insoweit aufgehoben, als unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 12.05.2009 das zu zahlende Elterngeld vorläufig für den Bezugszeitraum (03.01.2007 bis 02.06.2007 und 03.08.2007 bis 02.12.2007) auf monatlich 375,00 EUR neu festgesetzt worden ist und ein etwaig darüber hinausgehender Anspruch versagt worden ist (Ziff. 3 der Regelung im Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014). Weiterhin wird der Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 aufgehoben, als eine über den Betrag von 1.591,70 EUR hinausgehende Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger geltend gemacht worden ist (Ziff. 4 der Regelung im Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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