Sozialgericht Köln, 2006-02-21, S 9 KR 593/04

S 9 KR 593/04Sozialversicherungsgericht21.02.2006

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Köln — S 9 KR 593/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-21

Aktenzeichen: S 9 KR 593/04

ECLI: ECLI:DE:SGK:2006:0221.S9KR593.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2003

in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2004 verurteilt

festzustellen, dass der Kläger als Vorstandsmitglied der Beigeladenen zu 2)

nach § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht ausgenommen ist

und auch alle neben der Vorstandstätigkeit ausgeübten Tätigkeiten von

der Rentenversicherungspflicht nicht erfasst werden.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Sonst sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.