S 9 KR 593/04•Sozialgericht Köln, 2006-02-21, S 9 KR 593/04
Sozialgericht Köln, 2006-02-21, S 9 KR 593/04
S 9 KR 593/04Sozialversicherungsgericht21.02.2006
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Köln — S 9 KR 593/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-21
Aktenzeichen: S 9 KR 593/04
ECLI: ECLI:DE:SGK:2006:0221.S9KR593.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2003
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2004 verurteilt
festzustellen, dass der Kläger als Vorstandsmitglied der Beigeladenen zu 2)
nach § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht ausgenommen ist
und auch alle neben der Vorstandstätigkeit ausgeübten Tätigkeiten von
der Rentenversicherungspflicht nicht erfasst werden.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Sonst sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
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