Sozialgericht Gelsenkirchen, 2026-04-28, S 57 U 313/25

S 57 U 313/25Sozialversicherungsgericht28.04.2026

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Gelsenkirchen — S 57 U 313/25 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2026-04-28

Aktenzeichen: S 57 U 313/25

ECLI: ECLI:DE:SGGE:2026:0428.S57U313.25.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 57. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bescheidung eines Antrags auf Neubewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) – im Folgenden BK 2108 – sowie über die Feststellung einer Amtsermittlungspflicht und die Feststellung behaupteter Pflichtverletzungen der Beklagten.

Mit Bescheid vom 09.11.2007 erkannte die C.-C., einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, bei dem 0000 geborenen Kläger ab dem 20.10.2000 das Vorliegen einer BK 2108 an und bewilligte ihm Verletztenrente für die Zeit vom 16.12.2001 bis zum 16.02.2004 nach einer MdE von 20 vom Hundert (v. H.) und ab dem 17.02.2004 nach einer MdE von 30 v. H. auf unbestimmte Zeit.

Zuletzt stellte der Kläger unter dem 11.06.2025 einen Antrag auf Neubewertung der MdE aufgrund der anerkannten BK 2108. Die Beklagte leitete ein Prüfverfahren ein und forderte den Kläger zur Benennung eines Gutachters auf. Mit Schreiben vom 18.07.2025 benannte der Kläger Prof. Dr. N.-P.. Die Beklagte beauftragte diesen mit Schreiben vom 07.08.2025 mit der Begutachtung und unterrichtete den Kläger hierüber. Mit Schreiben vom 12.08.2025 teilte Prof. Dr. N.-P. mit, dass er das Gutachten aufgrund hoher Auslastung nicht selbst erstellen könne. Stattdessen könne die Begutachtung durch den Oberarzt N. N. erfolgen, wobei er das Gutachten gegenlesen werde. Die Beklagte informierte den Kläger hierüber mit Schreiben vom 19.08.2025 und bat um Mitteilung, ob Einverständnis mit einer Begutachtung durch Herrn N. bestehe. Mit Schreiben vom 22.08.2025 lehnte der Kläger dies ab und benannte stattdessen Dr. S.. Nach einer telefonischen Auskunft des berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums C. teilten sowohl die Neurochirurgie als auch die Unfallchirurgie mit, dass Begutachtungen zur BK 2108 ausschließlich in der Neurochirurgie durchgeführt würden und daher nicht durch Dr. S. erfolgen könne. Die Beklagte unterrichtete den Kläger hierüber telefonisch am 03.09.2025. Der Kläger bat daraufhin, Dr. O. anzufragen, äußerte jedoch am 09.09.2025 erneut den Wunsch nach einer Begutachtung durch Dr. S.. Die Beklagte wies darauf hin, dass eine Begutachtung durch diese nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 07.10.2025 bestätigte das berufsgenossenschaftliche Universitätsklinikum C., dass eine Begutachtung durch Frau Dr. S. nicht durchgeführt werden könne. Mit Schreiben vom 21.10.2025 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Begutachtung durch Dr. S. nicht möglich sei. Eine Begutachtung könne daher nur durch Herrn N. erfolgen. Zugleich bat sie um Mitteilung, ob er mit einer Begutachtung durch diesen einverstanden sei. Mit Schreiben vom 26.10.2025 teilte der Kläger der Beklagten unter anderem mit, dass er jede weitere Begutachtung durch die Beklagte ablehne, da sie weder Leistungen erbracht habe noch ein aktiver Versicherungsschutz bestehe.

Mit Schreiben vom 21.11.2025 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Ihre Erkrankung“ hinsichtlich seines Antrags vom 11.06.2025 mit, sie habe ihm eine Begutachtung zur Feststellung einer etwaigen Änderung der Folgen der anerkannten BK 2108 angeboten. Der Kläger habe jedoch mit Schreiben vom 26.10.2025 mitgeteilt, dass er eine Begutachtung ablehne, weshalb eine solche nicht durchgeführt werde. Weiter führte die Beklagte aus, operative Maßnahmen (dorsale Spondylodese LWK 4/5 und L5/S1 sowie dorsale Dekompression mit Rezessusentdachung) seien zwar in ärztlichen Berichten aus den Jahren 2016 und 2018 empfohlen bzw. erörtert worden, der Kläger habe sich jedoch nach ihrer Kenntnis nicht hierzu entschlossen. Neue medizinische Erkenntnisse lägen daher nicht vor.

Hervorgehoben (fett gedruckt) heißt es sodann: „Eine Verschlimmerung in den Folgen Ihrer Berufskrankheit nach Nr. 2108 (bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben) der Berufskrankheiten-Verordnung konnte durch uns deshalb nicht festgestellt werden.“

Abschließend wies die Beklagte darauf hin, dass bei Bedarf an Hilfsmitteln eine entsprechende ärztliche Verordnung übersandt werden könne, damit die Kostenübernahme geprüft werde.

Der Kläger hat am 16.11.2025 Klage erhoben. In der als Untätigkeitsklage bezeichneten Klageschrift trägt er vor, die Beklagte habe über seinen Antrag vom 11.06.2025 auf Neubewertung der MdE aufgrund einer Verschlimmerung der anerkannten BK 2108 nicht entschieden. Darüber hinaus macht er geltend, die Beklagte sei gemäß § 3 BKV verpflichtet, einer Verschlimmerung der Berufskrankheit mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ferner bestehe eine Amtsermittlungspflicht nach § 19 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Die Beklagte müsse von Amts wegen tätig werden, sobald die Voraussetzungen für Leistungen vorlägen, eines gesonderten Antrags bedürfe es nicht. Gleichwohl habe er ausdrücklich eine Neubewertung beantragt. Schließlich trägt er vor, die Beklagte habe seit der Anerkennung der BK im Jahr 2007 ihre gesetzlichen Pflichten verletzt, insbesondere aus § 3 BKV, § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), § 1 SGB VII sowie aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zur frühzeitigen, umfassenden und koordinierten Teilhabe.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom 11.06.2025 auf Neubewertung der MdE wegen Verschlimmerung der BK 2108 unverzüglich zu entscheiden;

die Feststellung, dass die Beklagte gemäß § 19 SGB IV zur Amtsermittlung verpflichtet ist und ein gesonderter Antrag nicht erforderlich war;

die Feststellung, dass die Beklagte seit 2007 ihre gesetzlichen Pflichten aus § 3 BKV, § 1 und 34 SGB VII sowie dem SGB IX verletzt hat.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, Bearbeitungslücken seien nicht erkennbar. Die Beurteilung einer etwaigen Verschlimmerung scheitere daran, dass der Kläger die erforderliche Mitwirkung verweigere, indem er sich einer Begutachtung nicht unterziehe. Die Vorschrift des § 19 SGB IV dürfe für die gesetzliche Unfallversicherung nicht einschlägig sein. Im Übrigen fehle es an einem Feststellungsinteresse. Der Antrag auf Feststellung einer Verletzung der Verpflichtungen aus § 3 BKV, § 34 SGB VII sowie dem SGB IX sei ebenfalls unzulässig. Insoweit verweise sie beispielhaft auf die Entscheidungen des 15. Sentas des LSG NRW vom 06.05.2025 (L 15 U 45/24 und L 15 U 32/25) sowie die Sitzung vom 14.05.2024.

Mit Verfügung vom 27.02.2026 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Hinsichtlich des Antrags vom 11.06.2025 liege in dem Schreiben der Beklagten vom 21.11.2025 ein Verwaltungsakt. Der Antrag auf Feststellung einer Amtsermittlungspflicht sei unzulässig, da kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betroffen sei. Gleiches gelte für den Antrag auf Feststellung behaupteter Pflichtverletzungen. Zugleich hat die Kammer die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) angehört.

Der Kläger hat hierauf mitgeteilt, dass er einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid widerspreche. Die Sache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und der Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt. Insbesondere seien aus seiner Sicht ungeklärt die Frage der Einordnung des Schreibens vom 21.11.2025 als Verwaltungsakt sowie verschiedene behauptete Pflichtverletzungen der Beklagten, darunter eine unterlassene Amtsermittlung, fehlende Maßnahmen des Reha-Managements, die Nichtaufstellung eines Reha- bzw. Teilhabeplans, unterlassene Maßnahmen zur Verhütung einer Verschlimmerung, eine nicht erfolgte medizinische Rehabilitation, eine unzureichende Berufskrankheitenbehandlung sowie fehlende Prüfungen im Hinblick auf Leistungen anderer Rehabilitationsträger, insbesondere der Eingliederungshilfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung kann ungeachtet des Widerspruchs des Klägers durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG ergehen. Die Sache weist weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten auf. Zudem ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt. Die entscheidungserheblichen Tatsachen, insbesondere der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 21.11.2025 und der Ablauf des Verwaltungsverfahrens, sind unstreitig und ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Die rechtliche Würdigung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Einordnung dieses Schreibens als Verwaltungsakt sowie auf die Zulässigkeit der gestellten Feststellungsanträge und wirft keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten auf. Dabei handelt es sich um Fragestellungen, die typischerweise Gegenstand der sozialgerichtlichen Praxis sind und keine besondere rechtliche Komplexität aufweisen. Ferner wurden die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht erforderlich (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. Stand: 27.02.2026, § 105 Rn. 44).

Soweit der Kläger weiteren Aufklärungsbedarf geltend macht, insbesondere hinsichtlich behaupteter Pflichtverletzungen der Beklagten, der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen oder interner Entscheidungsprozesse, betrifft dies Gesichtspunkte, die für die Entscheidung nicht erheblich sind. Eine weitergehende Sachaufklärung war daher nicht geboten. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids liegen somit vor.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Bescheidungsbegehrens (hier unter 1.) als auch der Feststellungsanträge (hierzu unter 2. und 3.).

Die Klage auf Bescheidung des Antrags vom 11.06.2025 ist unzulässig.

Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Hieran fehlt es. Die Beklagte hat über den Antrag des Klägers vom 11.06.2025 mit Schreiben vom 21.11.2025 entschieden. Dieses Schreiben stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X dar. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen. Dies ist der Fall, wenn Rechte begründet, abgelehnt, aufgehoben, festgestellt oder geändert werden oder wenn dies (jeweils) abgelehnt wird (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl. Stand: 14.01.2026, § 31 Rn. 39 m.w.N.). Abzustellen ist auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (z. B. BSG, Urteil vom 12.12.2001 – B 6 KA 3/01 R; Schütze/Engelmann/Herbst, SGB X, 10. Aufl. 2026, § 31 Rn. 43 mw.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze enthält das Schreiben eine abschließende Regelung des Einzelfalls. Die Beklagte führt aus, dass eine Begutachtung aufgrund der Ablehnung des Klägers nicht erfolgen werde und neue medizinische Erkenntnisse nicht vorlägen. Hervorgehoben heißt es, eine Verschlimmerung der Folgen der anerkannten BK 2108 habe nicht festgestellt werden können. Damit bringt die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck, dass dem Begehren des Klägers auf Neubewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht entsprochen wird. Die Entscheidung wirkt nach außen und regelt verbindlich die Rechtsposition des Klägers. Dass das Schreiben keinen gesonderten Verfügungssatz oder keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, steht der Einordnung als Verwaltungsakt nicht entgegen (vgl. Luthe a.a.O Rn. 25).

Der Antrag auf Feststellung einer Amtsermittlungspflicht ist unzulässig.

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Gegenstand des vorliegenden Begehrens ist jedoch nicht die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, nämlich der Reichweite der Amtsermittlungspflicht der Beklagten. Eine solche abstrakte Rechtskontrolle ist nicht Gegenstand der sozialgerichtlichen Feststellungsklage (BSG, Urteil vom 20.7.2017 – B 12 KR 13/15 R; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 55 Rn. 5 m.w.N.). Ein Interesse an der Klärung abstrakter Rechtsfragen genügt zudem nicht den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG (Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. Stand: 14.11.2025, § 55 Rn. 64 m.w.N.).

Auch der Antrag auf Feststellung behaupteter Pflichtverletzungen seit 2007 ist unzulässig.

Der Kläger begehrt die pauschale Feststellung, die Beklagte habe seit dem Jahr 2007 ihre gesetzlichen Pflichten verletzt. Ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist damit nicht bezeichnet. Der Antrag zielt vielmehr auf eine allgemeine und vergangenheitsbezogene rechtliche Bewertung des Verwaltungshandelns über einen längeren Zeitraum ab, ohne Bezug zu einer konkreten Rechtsbeziehung oder einer bestimmten Rechtsfolge. Die begehrte Feststellung betrifft kein konkret abgrenzbares Ereignis, sondern eine Vielzahl von Verwaltungsvorgängen über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Eine solche generelle Überprüfung des Verwaltungshandelns ist nicht Gegenstand der sozialgerichtlichen Feststellungsklage. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an dem nach § 55 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresse.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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