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S 38 AS 275/26 ER•Sozialgericht Gelsenkirchen, 2026-03-13, S 38 AS 275/26 ER
S 38 AS 275/26 ERSozialversicherungsgericht13.03.2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-13
Aktenzeichen: S 38 AS 275/26 ER
ECLI: ECLI:DE:SGGE:2026:0313.S38AS275.26ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 38. Kammer
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 09.02.2026 bis zum 31.07.2026, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs unter Anrechnung eines monatlichen bereinigten Einkommens in Höhe von 46,66 € zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig und begründet, soweit der Antragsteller die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs, unter Anrechnung bereinigten Einkommens in Höhe von monatlich 46,66 €, begehrt. Er ist unbegründet, soweit der Antragsteller darüber hinaus die Bewilligung weiterer Regelbedarfsleistungen sowie Leistungen nach dem SGB II für die Aufwendungen der Unterkunft und Heizung begehrt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Bewilligung einer Erstausstattung für die Wohnung nach § 24 Abs. 3 SGB II, ist durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 13.02.2026 für erledigt erklärt worden.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist bei der vorliegend begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG dann gegeben, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 86b, Rn.28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)), was einer überwiegend wahrscheinlichen Überzeugungsgewissheit entspricht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 86b, Rn.41). Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erfolgt im Rahmen einer summarischen Prüfung. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 02.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 25, 26).
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Gewährung von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs (§ 20 SGB II) glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II) und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II). Er ist auch grundsätzlich erwerbsfähig im Sinne von §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 SGB II. Anhaltspunkte für eine fehlende Erwerbsfähigkeit in gesundheitlicher Hinsicht (§ 8 Abs. 1 SGB II) liegen nicht vor.
Der Antragsteller ist nach summarischer Prüfung auch im nachfolgend dargestellten Umfang hilfebedürftig i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 SGB II. Demnach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Der monatliche Gesamtbedarf des Antragstellers beträgt vorliegt 563,00 € (Regelbedarf). Hierbei ist nicht zu berücksichtigen ein Bedarf der minderjährigen Tochter des Antragstellers im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts, da es sich hierbei um den Regelbedarf und damit Leistungsanspruch der Tochter des Antragstellers handelt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14.12.2021, B 14 AS 73/20 R), der jedoch nicht streitgegenständlich ist (vgl. Antrag des Antragstellers mit Schreiben vom 11.02.2026). Dass diesem Bedarf berücksichtigungsfähiges Vermögen nach § 12 SGB II gegenüber steht, ist für das Gericht nicht ersichtlich.
Unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs im Eilverfahren ist abweichend von der streitgegenständlichen Ablehnungsentscheidung mit Bescheid vom 10.02.2026 kein bereinigtes Einkommen in Höhe von monatlich 1033,65 € auf den Bedarf anzurechnen, sondern lediglich in Höhe von 46,66 €. Von den tatsächlich im Bewilligungszeitraum zugeflossenen Betriebseinnahmen sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum geleisteten notwendigen Betriebsausgaben im Bewilligungszeitraum mit Ausnahme der nach § 11b SGB II zu berücksichtigenden Beträge abzusetzen (vgl. § 3 Abs. 2 Bürgergeld-Verordnung). Für jeden Monat des Bewilligungszeitraums ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate ergibt (vgl. § 3 Abs. 4 Bürgergeld-Verordnung). Unter Berücksichtigung der im hiesigen Eilverfahren eingereichten vorläufigen Anlage EKS für den Bewilligungszeitraum von Februar 2026 bis einschließlich Juli 2026 fallen voraussichtlich durchschnittlich monatliche Betriebseinnahmen in Höhe von 2234,17 € und durchschnittlich monatliche Betriebsausgaben in Höhe von 2075,84 € an, was einem durchschnittlichen monatlichen Gewinn in Höhe von 158,33 € entspricht. Abzüglich der Freibeträge nach § 11b Abs. 2 SGB II (100 €) und § 11b Abs. 3 S.1, S. 2 Nr. 1 SGB II (11,67 €) verbleibt monatlich anrechenbares bzw. bereinigtes Einkommen in Höhe von 46,66 €.
Abweichend von der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin sind nach vorläufiger rechtlicher Prüfung auch die von dem Antragsteller monatlich anfallenden Leasingraten in Höhe von 1223,31 € als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Nach 3 Abs. 3 S. 1 Bürgergeld-Verordnung sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass Leasingraten in Höhe von monatlich 1223,21 € (vgl. eidesstaatliche Versicherung vom 20.02.2026) für ein Kraftfahrzeug anfallen, welches von ihm überwiegend betrieblich und damit im Rahmen seiner angegebenen selbstständigen Tätigkeit genutzt wird (vgl. eidesstaatliche Versicherung vom 20.02.2026). Die monatlichen Leasingraten für den PKW sind indes auch nicht ganz oder teilweise vermeidbar, da der entsprechende Leasingvertrag am 06.02.2024 und damit vor Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen wurde und ausweislich der Angaben des Antragstellers in der eidesstaatlichen Versicherung vom 20.02.2026 für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit benötigt wird. Ferner widerspricht die Betriebsausgabe in Form der Leasingrate nach vorläufiger rechtlicher Prüfung auch nicht offensichtlich den Lebensumständen während des Bezugs von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dies erfordert eine einzelfallbezogene Betrachtung. Eine Absetzbarkeit von Betriebsausgaben ist dabei nur ausgeschlossen, wenn diese "offensichtlich" nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen, wobei zu berücksichtigen ist, dass grundsätzlich auch Leasingraten für ein Fahrzeug der unteren Mittelklasse als Absetzbeträge berücksichtigt werden müssen, ferner ist relevant, ob preisgünstigere Beschaffungsmöglichkeiten eines Kfz verfügbar und realisierbar sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 05.06.2014, B 4 AS 31/13 R). Vorliegend ist im Falle des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er den Leasingvertrag vor dem Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen hat, er auf die Verfügbarkeit des PKW für die Ausübung einer selbstständigen, aktuell gewinnerzielenden Tätigkeit angewiesen ist und eine preisgünstigere Alternative momentan nicht ersichtlich ist, sodass die Betriebsausgabe jedenfalls nicht offensichtlich den Lebensumständen während des Leistungsbezugs widerspricht. Vor dem Hintergrund der erwarteten Betriebseinnahmen steht die Ausgabe zu den jeweiligen Erträgen auch nicht in einem auffälligen Missverhältnis (vgl. § 3 Abs. 3 Bürgergeld-Verordnung). Eine abschließende Klärung der Absetzbarkeit der Leasingraten wird indes einem etwaig durchgeführten Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Übrigen hat der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit durch die eingereichten Kontoauszüge und durch die Einreichung der eidesstaatlichen Versicherung vom 06.02.2026, wonach im Monat Februar 2026 ansonsten keinerlei Einnahmen bestehen und eine Wiederaufnahme der Tätigkeit erst ab dem 16.02.2026 erfolgt, glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ab Eingang des Antrags bei Gericht am 09.02.2026 glaubhaft gemacht. Ein solcher ist dann glaubhaft gemacht, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, gegeben und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist (LSG NRW, Beschluss vom 17.05.2005, L 12 B 11/05 AS ER). Dies ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist (LSG NRW, Beschluss vom 16.02.2011, L 12 AS 21/11 B ER). Zudem besteht in der Regel kein Anordnungsgrund, sofern Geldleistungen für die Vergangenheit begehrt werden (vgl. LSG NRW. Beschluss vom 01.12.2017, L 19 AS 2138/17 B ER). Eilbedürftig ist die Angelegenheit deshalb, weil der Antragsteller über kein ausreichendes Vermögen oder Einkommen verfügt. Dies geht - wie bereits im Rahmen des Anordnungsanspruchs ausgeführt - aus der Antragstellung, den eingereichten Kontoauszügen und aus der Eidesstaatlichen Versicherung vom 06.02.2026 hervor. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch, dass bei der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2017, L 19 AS 190/17 B ER).
Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsgrund für die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft und Heizung, die von dem gestellten Eilantrag umfasst waren, glaubhaft gemacht. Diesbezüglich bedarf es nach den eingangs geschilderten Voraussetzungen Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz in Verfahren betreffend der wie vorliegend allein streitigen Bedarfe der Unterkunft vorliegt, ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Betroffenen hätte; ein starres Abstellen auf das Erheben einer Räumungsklage seitens des Vermieters ist dabei unzulässig (vgl. zum Voranstehenden BVerfG Beschluss vom 01.08.2017, 1 BvR 1910/12, Rn. 16 m.w.N., juris; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.09.2017, L 18 AS 1984/17 B ER, Rn. 3, juris; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 11.03.2021, L 9 AS 233/21 ER-B, Rn. 13, juris; LSG NRW Beschlüsse vom 03.03.2021, L 21 AS 935/20 B ER, Rn. 19, juris, und vom 09.07.2018, L 7 AS 733/18 B ER, Rn. 28, juris). Der Anordnungsgrund ist dabei regelmäßig dann gegeben, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, dass ohne deren Erlass nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung oder einer Räumungsklage zu rechnen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 10.09.2014, L 7 AS 1385/14 B ER; OVG NRW, Beschluss v. 12.12.1994, 8 B 2650/94,; LSG NRW, Beschluss v. 13.08.2007, L 9 B 102/07 AS ER, m.w.N.; Beschluss v. 15.02.2007, L 1 B 4/07 AS ER; Beschluss v. 27.03.2007, L 9 B 46/07 AS ER; Beschluss v. 16.04.2007, L 9 B 48/07 AS ER; Beschluss v. 06.10.2006, L 12 B 120/06 AS ER und Beschluss v. 15.01.2007, L 12 B 199/06 AS, jeweils m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen. Der Antragsteller trägt vor, erst zum 15.02.2026 in seine neue Wohnung gezogen zu sein. Es ist nicht erkennbar, dass für diese Wohnung bereits Mietrückstände aufgelaufen sind und ein Verlust der Wohnung konkret droht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Das Gericht erachtet es als sachgerecht, die Antragsgegnerin mit der Hälfte der Kosten des Antragstellers zu belasten, da der Antrag bezüglich der Bewilligung von Regelbedarfsleistungen Erfolg hatte, die beantragte Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Aufwendungen der Unterkunft und Heizung hingegen nicht.
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