projekte
S 50 AS 346/26 ER•Sozialgericht Gelsenkirchen, 2026-03-02, S 50 AS 346/26 ER
S 50 AS 346/26 ERSozialversicherungsgericht02.03.2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-02
Aktenzeichen: S 50 AS 346/26 ER
ECLI: ECLI:DE:SGGE:2026:0302.S50AS346.26ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 50
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 24.02.2026 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die am 25.02.2026 eingegangene Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den unanfechtbaren Beschluss vom 24.02.2026 ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller hat entgegen § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG nicht dargelegt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.
Der Antragsteller rügt der Sache nach, die Entscheidung der Kammer halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand und sei widersprüchlich. Der Antragsteller rügt damit eine aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsauffassung und Rechtsanwendung der Kammer, die mit der Anhörungsrüge, die allein auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt werden kann, nicht statthaft vorgebracht werden können (zu den Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.