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S 53 AS 882/23•Sozialgericht Gelsenkirchen, 2025-12-15, S 53 AS 882/23
S 53 AS 882/23Sozialversicherungsgericht15.12.2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-15
Aktenzeichen: S 53 AS 882/23
ECLI: ECLI:DE:SGGE:2025:1215.S53AS882.23.00
Dokumenttyp: Sonstige
Spruchkörper: 53. Kammer
Gegen die Klägerin zu 2) wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin ist zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung und zur zum Erörterungstermin und zur Beweisaufnahme am 12.11.2025 geladen worden. Zu dem genannten Termin ist die Klägerin nicht erschienen. Ihr Fernbleiben hat sie nicht entschuldigt.
Aufgrund der Regelung des § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann gegen die Klägerin ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Auf diese Folge ist die Klägerin gemäß § 111 Abs.1 S. 2 SGG in der Ladung hingewiesen worden.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist erforderlich. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt. Die Klägerin ist trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen. Ihr Erscheinen ist auch erforderlich gewesen, um den Sachverhalt aufzuklären und das Verfahren zu fördern. Durch das Nichterscheinen wird die Aufklärung erschwert und das Verfahren verzögert. Das Gericht ist jedoch gehalten, das Verfahren zu beschleunigen. Ohne die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei einem nunmehr erneut anzusetzenden Termin wieder nicht erscheinen wird.
Angesichts der Gesamtumstände des Ausbleibens und der nach freier richterlicher Einschätzung vermuteten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin erscheint das festgesetzte Ordnungsgeld auch der Höhe nach erforderlich und angemessen.
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