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S 54 AS 950/20 ER•Sozialgericht Gelsenkirchen, 2020-06-12, S 54 AS 950/20 ER
S 54 AS 950/20 ERSozialversicherungsgericht12.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-12
Aktenzeichen: S 54 AS 950/20 ER
ECLI: ECLI:DE:SGGE:2020:0612.S54AS950.20ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 54. Kammer
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 16.04.2020 bis zum 16.08.2020 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – Regelbedarfe mit Kosten der Unterkunft und Heizung – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus I bewilligt.
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