S 5 AS 3069/16 ER•Sozialgericht Gelsenkirchen, 2016-12-05, S 5 AS 3069/16 ER
Sozialgericht Gelsenkirchen, 2016-12-05, S 5 AS 3069/16 ER
S 5 AS 3069/16 ERSozialversicherungsgericht05.12.2016
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Gelsenkirchen — S 5 AS 3069/16 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-05
Aktenzeichen: S 5 AS 3069/16 ER
ECLI: ECLI:DE:SGGE:2016:1205.S5AS3069.16ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern vorläufig den Regelbedarf bzw. Sozialgeld nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau H. nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit ab Antragstellung für sechs Monate, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsgegner trägt 1/2 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
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