S 41 KR 106/14 ER•Sozialgericht Gelsenkirchen, 2014-03-31, S 41 KR 106/14 ER
Sozialgericht Gelsenkirchen, 2014-03-31, S 41 KR 106/14 ER
S 41 KR 106/14 ERSozialversicherungsgericht31.03.2014
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Gelsenkirchen — S 41 KR 106/14 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-31
Aktenzeichen: S 41 KR 106/14 ER
ECLI: ECLI:DE:SGGE:2014:0331.S41KR106.14ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 41. Kammer
Tenor
- Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragssteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufgrund wirksamen eigenen Beitritts zum "Arznei-Liefervertrag Hamburg" zwischen dem Hamburger Apothekerverein und unter anderem der Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der AOK Hamburg vom 24.10.1997 in der Fassung vom 01.08.2005 (Stand: 01.01.2007) berechtigt ist, Versicherte der Antragsgegnerin zu den Konditionen dieses Vertrages mit Hilfsmitteln aus denjenigen Versorgungsbereichen, für die seine Apotheke nach § 126 Abs. 1a SGB V präqualifiziert ist, zu versorgen und hierfür die nach diesem Vertrag vereinbarte Vergütung zu verlangen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
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