S 12 AY 50/08•Sozialgericht Gelsenkirchen, 2008-09-22, S 12 AY 50/08
Sozialgericht Gelsenkirchen, 2008-09-22, S 12 AY 50/08
S 12 AY 50/08Sozialversicherungsgericht22.09.2008
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Gelsenkirchen — S 12 AY 50/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-09-22
Aktenzeichen: S 12 AY 50/08
ECLI: ECLI:DE:SGGE:2008:0922.S12AY50.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.00 und der Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120,19 EUR abzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten 92,82 EUR zu erstatten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu drei Zehntel. Die Berufung wird zugelassen.
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