S 8 SO 57/08 ER•Sozialgericht Gelsenkirchen, 2008-06-10, S 8 SO 57/08 ER
Sozialgericht Gelsenkirchen, 2008-06-10, S 8 SO 57/08 ER
S 8 SO 57/08 ERSozialversicherungsgericht10.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Gelsenkirchen — S 8 SO 57/08 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-10
Aktenzeichen: S 8 SO 57/08 ER
ECLI: ECLI:DE:SGGE:2008:0610.S8SO57.08ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin 138,00 EUR vorläufig zu zahlen, fällig sofort und auszuzahlen an die Mutter der Antragstellerin Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
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