S 17 KR 166/01•Sozialgericht Gelsenkirchen, 2001-11-08, S 17 KR 166/01
Sozialgericht Gelsenkirchen, 2001-11-08, S 17 KR 166/01
S 17 KR 166/01Sozialversicherungsgericht08.11.2001
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Gelsenkirchen — S 17 KR 166/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-08
Aktenzeichen: S 17 KR 166/01
ECLI: ECLI:DE:SGGE:2001:1108.S17KR166.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2001 verurteilt, das dem Kläger für die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 07.12.1998 gezahlte Krankengeld unter Berücksichtigung erhaltener Einmalzahlungen nach Maßgabe der §§ 47, 47a SGB V in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 28.12.2000 (BG Bl. I, 1971) neu zu berechnen und dem Kläger die sich hieraus ergebene Differenz nachzuzahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.
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