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S 42 AS 2039/26 ER•Sozialgericht Duisburg, 2026-07-31, S 42 AS 2039/26 ER
S 42 AS 2039/26 ERSozialversicherungsgericht31.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-31
Aktenzeichen: S 42 AS 2039/26 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2026:0731.S42AS2039.26ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 42. Kammer
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.6.2026 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller für Juli einstweilen 334,65 Euro auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um eine teilweise Aufhebung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum Juli bis November 2026, insbesondere um die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 6 und 9 SGB II in der ab dem 1.7.2026 geltenden Fassung.
Der 1990 geborene Antragsteller bezieht seit Februar 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Antragsgegnerin. Er lebt in einer 130 qm großen Wohnung in Oberhausen (Grundmiete: 669,90 Euro, Nebenkosten: 315 Euro, Heizkosten: 188,50). Nachdem er von seiner Frau getrennt ist und die Kinder ausgezogen sind, lebt er dort alleine.
Mit Schreiben vom 7.4.2026 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber, dass die von dem Antragsteller derzeit bewohnte Unterkunft ist hinsichtlich der Brutto-Kaltmiete (984,90 Euro) unangemessen sei. Auf dem heranzuziehenden Wohnungsmarkt seien hinreichend Angebote angemessenen Wohnraumes konkret verfügbar. Die Berücksichtigung der unangemessenen Unterkunftskosten komme nur so lange in Betracht, wie es dem Antragsteller nicht zuzumuten sei die Aufwendungen zu senken. In der Regel komme eine Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten längstens für sechs Monate, d. h. bis zum 30.11.2026 in Betracht.
Der Antragsteller reichte Unterlagen bei dem Antragsgegner ein, aus der sich eine intensive und erfolglose Wohnungssuche ergab.
Mit Bescheid vom 20.4.2026 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 1.6. bis 30.11.2026 in Höhe von monatlich 1.749,35 Euro unter Berücksichtigung des Regelbedarfs (563 Euro), eines Mehrbedarfs Warmwasser (12,95 Euro) und den tatsächlichen Unterkunftskosten des Antragstellers.
Mit Änderungsbescheid vom 11.6.2026 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 20.4.2026 teilweise nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Zukunft auf und bewilligte dem Antragsteller für die Zeit vom 1.7. bis zum 30.11.2026 Leistungen in Höhe von 1.414,70 Euro. Davon würden 185 Euro an den Antragsteller ausgezahlt, 56,30 Euro an Jobcenter (gE) und 1.173,40 Euro an den Vermieter. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte die Antragsgegnerin nun nicht mehr die tatsächliche Grundmiete (669,90 Euro), sondern eine Grundmiete i.H.v. 335,25 Euro. Zur Begründung führte sie aus, dass das SGB II durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGB II Änderungsgesetz, Gesetz vom 16.04.2026, BGBl. I 2026, 107) mit Wirkung ab 1.7.2026 dahingehend geändert worden sei, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht als Bedarf anerkannt würden, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen seien (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Aufwendungen des Antragstellers würden den zulässigen Betrag (650,25 Euro monatlich) übersteigen, so dass der Differenzbetrag ab dem 1.7.2026 nicht mehr bewilligt werden könnte.
Mit Widerspruch vom 13.6.2026 wendete sich der Antragsteller gegen den Änderungsbescheid. Mit Bescheid vom 20.4.2026 sei ihm die Übernahme der Unterkunftskosten bis zum 30.11.2026 verbindlich zugesagt worden. Auch unter Berücksichtigung der zum 1.7.2026 eingetretenen Rechtsänderung müsse diese Zusage jedenfalls bis zum Ablauf des laufenden Bewilligungsbescheides fortgelten.
Am 29.6.2026 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Duisburg beantragt. Ihm würden aktuell 185 Euro im Monat zum Leben verbleiben. Damit komme er nicht über den Monat. Es sei ihm bewusst, dass die Wohnung viel zu groß sei. Er lebe seit ca. 1,5 Jahren von seiner Frau getrennt. Die Kinder seien ausgezogen. Er suche seit der Trennung eine angemessene Wohnung, finde diese aber nicht. Das Jobcenter wisse Bescheid. Seine Bemühungen habe er mitgeteilt. Vermögen habe er nicht, aber Schufa-Einträge. Er zahle monatlich 5 Euro an ein Inkassounternehmen. Er könne sich kein Geld leihen. Da die Miete vom Jobcenter direkt an den Vermieter überwiesen werde, habe er keine Mietrückstände.
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm höhere SGB II Leistungen in gesetzlicher Höhe ab sofort und fortlaufend zu bewilligen und auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller habe diverse Nachweise erbracht, dass er sich erfolglos um neuen Wohnraum bemüht habe. Daher sei zunächst von einer Kostensenkung abgesehen worden. Aus dem ab dem 1.7.2026 gültigen Gesetzestext des § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergäbe sich, dass tatsächliche Kosten für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt werden, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen. Aus den fachlichen Weisungen der Stadt ergäbe sich, dass die Reduzierung der Kosten der Unterkunft ohne Kostensenkungsverfahren erfolge. Der 1,5fache Wert der Referenzmiete für eine Person betrage 650,25 Euro. Zwar könnten im Einzelfall im Rahmen des Ermessens während der Karenzzeit höhere Kosten als der 1,5fache Wert der jeweiligen Referenzmiete anerkannt werden, wenn die Aufwendungen für die Unterkunft unabweisbar seien. Dies gelte auch wenn nachgewiesen sei, dass keine andere Wohnung im Rahmen der konkreten Angemessenheit im örtlichen Wohnungsmarkt verfügbar sei. Diese Ausnahme sei aber auf die einjährige Karenzzeit begrenzt. Die maximale Obergrenze des 1,5fachen der jeweilig für den entsprechenden Personenkreis geltenden Referenzmiete gelte auch nach der Karenzzeit.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
II.
Der Antragsteller hat - sinngemäß - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 13.6.2026 nach § 86a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie die Aufhebung der Vollziehung nach Satz 2 der Norm beantragt. Der von ihm bei der Rechtsantragstelle des Gerichts formulierte Antrag ist entsprechend auszulegen. Das Gericht entscheidet nach § 123 SGG über die vom Antragsteller erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein und unter Berücksichtigung des sog. Meistbegünstigungsprinzips (vgl. etwa BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 38/18 B, juris Rn. 6).
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Das Gericht der Hauptsache kann in solchen Fällen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht entscheidet über die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Ermessen und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat: Aus der Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II ergibt sich, dass der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, weil der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat (vgl. LSG NRW vom 21.12.2012 - L 19 AS 2332/12 B ER, juris Rn. 20). Eine Abweichung von diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt daher nur in Betracht, wenn ausnahmsweise das private Interesse der durch den Bescheid belasteten Person überwiegt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b, Rn. 12c ff.). Bei der Abwägungsentscheidung ist die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens ein wichtiges Kriterium: Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird seine Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet, weil dann ein öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht besteht (LSG Sachsen-Anhalt vom 15.4.2011 - L 5 AS 364/10 B ER, juris Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.7.2007 - L 8 AS 186/07 ER, juris Rn. 6). Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit ist für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers, anders als bei Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG, keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich (LSG NRW vom 30.1.2023 - L 12 AS 1820/22 B Er, L 12 AS 1825/22 B ER, juris Rn. 32; Keller a.a.O., Rn. 12f).
Der Bescheid vom 11.6.2026 ist offensichtlich rechtswidrig und der Antragsteller durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt.
Dabei kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin ihre Aufhebungsentscheidung auf § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) stützen durfte oder ob nicht § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB X die zutreffende Rechtsgrundlage gewesen wäre. Die Gesetzesänderung ist zwar erst zum 1.7.2026 in Kraft getreten, das 13. SGB II Änderungsgesetz wurde jedoch bereits am 22.4.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Bei Abstellen auf die fingierte Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 20.4.2026 am 27.4.2026 (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X) wäre der Bescheid vom 20.4.2026 von Anfang an rechtswidrig. Dann dürfte der Änderungsbescheid bereits deshalb rechtswidrig sein, weil die Antragsgegnerin das nach § 45 SGB X erforderliche Ermessen nicht ausgeübt hat. Anders als die Antragsgegnerin meint, dürfte das Ermessen in einem solchen Fall auch nicht mit dem Argument auf Null reduziert sein, dass das Jobcenter an die Gesetzesänderung gebunden ist. Eine Gesetzesänderung kann zwar zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides führen. Es ist indes nicht zu erkennen, aus welchem Grund dies gleichzeitig und in jedem Fall des § 45 SGB X zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen sollte (so auch nicht SG Hamburg, Beschluss vom 31.7.2026, S 49 AS 3079/26 ER, zur Veröffentlichung vorgesehen). Sowohl § 45 als auch § 48 SGB X setzten zunächst das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes voraus. Der Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20.4.2026 ist durch das Inkrafttreten des neuen § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II zum 1.7.2026 indes nicht rechtswidrig geworden. Die Unterkunftskosten des Antragstellers sind weiterhin in tatsächlicher Höhe bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. des 13. SGB II Änderungsgesetzes) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden (Satz 2). Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (Satz 3). Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Satz 9 anzuwenden (Satz 6). Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 9).
Die Voraussetzungen des Satz 9 liegen im Fall des Antragstellers vor. Davon geht auch die Antragsgegnerin aus. Die Regelung des Satz 9 ist nach Inkrafttreten des 13. SGB II Änderungsgesetzes auch weiterhin anwendbar. Der Gesetzgeber hat diese durch Einführung der neuen Sätze 6 bis 8 - anders als der Antragsgegner wohl meint - erkennbar unverändert gelassen.
Dies ergibt sich nicht nur aus dem unveränderten Wortlaut der Regelung: der Gesetzgeber hat die Regelung durch das Einfügen der neuen Sätze 6 bis 8 und das Verschieben des alten Satzes 6 in den neuen Absatz 4 lediglich um zwei Sätze nach hinten verschoben, also aus dem alten Satz 7 in den neuen Satz 9. Der Wortlaut der Regelung ist unverändert übernommen worden. Entsprechend ergibt sich auch bereits aus dem Wortlaut des neuen Satz 6, dass dieser nur eine Ausnahme zu den Sätzen 1 bis 3 der Vorschrift, nicht aber auch zu Satz 9, normiert („Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 der Norm…“).
Dieses Normverständnis lässt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialen zum 13. SGB II Änderungsgesetz ableiten und entspricht dem Sinn und Zweck des § 22 SGB II, mit der Unterkunft als Teil der „physischen Existenz“ ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten (vgl. stellvertretend BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, juris Rn. 135 m.w.N.).
Die zum 1.7.2026 in § 22 SGB II vorgenommenen Änderungen dienten dem Ziel, „die Anerkennung unverhältnismäßig hoher Aufwendungen für die Unterkunft weitgehend zu vermeiden.“ Damit sollte erreicht werden, „dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Aufwendungen ausgenutzt werden können, die den Verhältnissen während des Bezugs einer Fürsorgeleistung nicht entsprechen.“ Zudem werde der Möglichkeit des Missbrauchs der Leistungen durch überhöhte Mieten für Kleinstwohnungen entgegengewirkt (vgl. BT-Drucks. 21/3541, S. 67). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 9 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Umzugs) liegt jedoch gerade kein Fall eines Ausnutzens von Leistungen oder eines Leistungsmissbrauchs vor.
Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung teilweise umfangreichere Deckelung der Unterkunftskosten anklingen lassen. So heißt es in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung: „Mit Satz 6 wird eine neue Obergrenze für die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft eingeführt, die unabhängig von der Karenzzeit gilt. Künftig werden höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft höchstens bis zur eineinhalbfachen Höhe der als abstrakt angemessen Aufwendungen anerkannt (…). Die Obergrenze führt zu einer Deckelung der Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges.“
Eine Deckelung der zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Unterkunft auch außerhalb der Karenzzeit ohne Berücksichtigung des individuellen Bedarfs hat der Gesetzgeber indes nicht umgesetzt. Ein solcher Regelungsgehalt ist der Norm nicht zu entnehmen (unabhängig davon, dass dies wohl nicht verhältnismäßig und verfassungswidrig wäre, vgl. z.B. BVerfG 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 u.a., juris Rn. 148). Dass der Gesetzgeber eine solche Regelung auch nicht gewollt hat, ergibt sich im Übrigen aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks. 21/4087 zu Ziff. 5). Dort heißt es: „Der Gesetzentwurf sollte eindeutig klarstellen, dass § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II (…) lediglich die Karenzzeit betrifft. Die Übergangsfrist nach § 22 Absatz 1 Satz 9 (bisher Satz 7) SGB II (…) sollte unberührt bleiben.“
Die Frage, ob auch nach Ablauf der Karenzzeit die Regelung des neuen Satz 6 Halbsatz 2 anwendbar ist („nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Satz 9 anzuwenden“), braucht daher nicht entschieden zu werden.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf einstweilige Auszahlung von 334,65 Euro für Juli 2026 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Ist nach dieser Norm der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Da der Änderungsbescheid vom 11.6.2026 zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung bereits vollzogen ist, hat die Kammervorsitzende von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und die entsprechende Aufhebung der Vollziehung angeordnet. Der Antragsteller hat ein entsprechendes sachliches Rückabwicklungsinteresse. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Vollziehung des offensichtlich rechtswidrigen Änderungsbescheides. Der sich aus dem Tenor ergebene Betrag (334,65 Euro) stellt die Differenz des mit Bescheid vom 20.4.2026 für Juli 2026 bewilligten Betrags (1.749,35 Euro) und dem nach Erlass des Änderungsbescheides vom 11.6.2026 für Juli bereits an den Antragsteller ausgezahlten Betrags (1.414,70 Euro) dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
Sozialgericht Duisburg, Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.
M.
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