Sozialgericht Duisburg, 2023-09-22, S 49 AS 3541/20

S 49 AS 3541/20Sozialversicherungsgericht22.09.2023

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Duisburg — S 49 AS 3541/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-22

Aktenzeichen: S 49 AS 3541/20

ECLI: ECLI:DE:SGDU:2023:0922.S49AS3541.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 49. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Überprüfungs-bescheides vom 20.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2020 verpflichtet, die Bescheide vom 15.10.2019 und vom 18.12.2019 dahin abzuändern, dass den Klägern zu 1) bis 3) für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.07.2020 weitere Unterkunftskosten auf der Annahme eines monatlichen Unterkunftskostenbedarfes von 916,30 € gewährt werden und die sich daraus für die Kläger zu 1) bis 3) ergebenden Leistungen nachträglich auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu 3/5.

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