Sozialgericht Duisburg, 2023-01-13, S 17 KR 2584/19

S 17 KR 2584/19Sozialversicherungsgericht13.01.2023

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Duisburg — S 17 KR 2584/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-13

Aktenzeichen: S 17 KR 2584/19

ECLI: ECLI:DE:SGDU:2023:0113.S17KR2584.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 107.806,13 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 114.864,04 EUR,

an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 42.238,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 55.280,80 EUR,

an die Klägerin zu 3) einen Betrag in Höhe von 363,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019,

an die Klägerin zu 4) einen Betrag in Höhe von 1.513,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 7.407,07 EUR,

an die Klägerin zu 5) einen Betrag in Höhe von 20.899,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 22.048,71 EUR,

an die Klägerin zu 6) einen Betrag in Höhe von 75.350,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 98.798,06 EUR

zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 328.767,02 EUR festgesetzt.

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