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S 17 KR 2584/19•Sozialgericht Duisburg, 2023-01-13, S 17 KR 2584/19
S 17 KR 2584/19Sozialversicherungsgericht13.01.2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-13
Aktenzeichen: S 17 KR 2584/19
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2023:0113.S17KR2584.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 107.806,13 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 114.864,04 EUR,
an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 42.238,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 55.280,80 EUR,
an die Klägerin zu 3) einen Betrag in Höhe von 363,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019,
an die Klägerin zu 4) einen Betrag in Höhe von 1.513,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 7.407,07 EUR,
an die Klägerin zu 5) einen Betrag in Höhe von 20.899,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 22.048,71 EUR,
an die Klägerin zu 6) einen Betrag in Höhe von 75.350,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2019 aus einem Betrag von 98.798,06 EUR
zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 328.767,02 EUR festgesetzt.
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