Sozialgericht Duisburg, 2020-10-01, S 21 R 910/14

S 21 R 910/14Sozialversicherungsgericht01.10.2020

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Duisburg — S 21 R 910/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-01

Aktenzeichen: S 21 R 910/14

ECLI: ECLI:DE:SGDU:2020:1001.S21R910.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Kammer

Tenor

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens so-wie 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Die Beigeladene hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.