S 3 SO 222/17•Sozialgericht Duisburg, 2018-11-19, S 3 SO 222/17
Sozialgericht Duisburg, 2018-11-19, S 3 SO 222/17
S 3 SO 222/17Sozialversicherungsgericht19.11.2018
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 3 SO 222/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-19
Aktenzeichen: S 3 SO 222/17
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2018:1119.S3SO222.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die seit dem 01.12.2007 bis zum 26.01.2011 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 74.691,83 Euro für die Hilfeleistungen im Hilfefall L. J. geb. am 13.06.1992 zu erstatten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 45 % und der Beklagte zu 55 %.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 139.449,10 Euro.
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