S 33 AS 4713/16 ER•Sozialgericht Duisburg, 2016-11-17, S 33 AS 4713/16 ER
Sozialgericht Duisburg, 2016-11-17, S 33 AS 4713/16 ER
S 33 AS 4713/16 ERSozialversicherungsgericht17.11.2016
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 33 AS 4713/16 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-17
Aktenzeichen: S 33 AS 4713/16 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2016:1117.S33AS4713.16ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 33. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs in Höhe von je 364,- EUR monatlich für die Zeit ab dem 01.11.2016 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 25.04.2017, zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu ½. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N. S. ab 02.11.2016 bewilligt.
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