S 22 SB 445/09•Sozialgericht Duisburg, 2011-08-23, S 22 SB 445/09
Sozialgericht Duisburg, 2011-08-23, S 22 SB 445/09
S 22 SB 445/09Sozialversicherungsgericht23.08.2011
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 22 SB 445/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-23
Aktenzeichen: S 22 SB 445/09
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2011:0823.S22SB445.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Tenor
Auf die Erinnerung des Klägerbevollmächtigten gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19.05.2011 werden die dem Bevollmächtigten von der Beklagten zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 802,66 EUR festgesetzt. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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