S 10 (2) AS 300/06 ER•Sozialgericht Duisburg, 2007-03-05, S 10 (2) AS 300/06 ER
Sozialgericht Duisburg, 2007-03-05, S 10 (2) AS 300/06 ER
S 10 (2) AS 300/06 ERSozialversicherungsgericht05.03.2007
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 10 (2) AS 300/06 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-05
Aktenzeichen: S 10 (2) AS 300/06 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2007:0305.S10.2AS300.06ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Tenor
1.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 422,- EUR zu zahlen.
Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 9/10 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
2.Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. K., F. 251, 4xxx E. bewilligt.
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