S 7 (2) SO 26/05•Sozialgericht Duisburg, 2006-05-15, S 7 (2) SO 26/05
Sozialgericht Duisburg, 2006-05-15, S 7 (2) SO 26/05
S 7 (2) SO 26/05Sozialversicherungsgericht15.05.2006
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 7 (2) SO 26/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-05-15
Aktenzeichen: S 7 (2) SO 26/05
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2006:0515.S7.2SO26.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Tenor
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 12.04.2006 wird der Kostenansatz der Kostenbeamtin des erkennenden Gerichts vom 06.04.2006 insoweit abgeändert, als die Höhe des Kostenansatzes auf 363,00 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
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