S 2 (27) AS 97/05•Sozialgericht Duisburg, 2006-03-20, S 2 (27) AS 97/05
Sozialgericht Duisburg, 2006-03-20, S 2 (27) AS 97/05
S 2 (27) AS 97/05Sozialversicherungsgericht20.03.2006
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 2 (27) AS 97/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-20
Aktenzeichen: S 2 (27) AS 97/05
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2006:0320.S2.27AS97.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung und Abänderung des Bescheides vom 02.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2005 unter Einbeziehung der nachfolgenden Bescheide verurteilt, dem Kläger über die bewilligten Leistungen hinaus die Kosten für die 14-tägigen Besuchswochenenden sowie die Kosten für entsprechende Ferienaufenthalte seiner Töchter durch Übernahme der Fahrtkosten in Höhe von jeweils 58,00 Euro pro Besuchswochenende sowie 29,00 Euro für jede Abholung der Kinder durch den Kläger und die nachfolgende Rückfahrt von drei Personen sowie durch Übernahme der Kosten in Höhe von 70 vH des jeweils geltenden Satzes nach § 3 Abs 2 der Regelsatzverordnung, bezogen auf den Tag pro Kind, für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2006 zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach. Die Sprungrevision wird zugelassen.
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