S 2 AS 98/05•Sozialgericht Duisburg, 2006-01-11, S 2 AS 98/05
Sozialgericht Duisburg, 2006-01-11, S 2 AS 98/05
S 2 AS 98/05Sozialversicherungsgericht11.01.2006
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 2 AS 98/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-11
Aktenzeichen: S 2 AS 98/05
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2006:0111.S2AS98.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1 und 2 vorläufig über die bislang gewährten Leistungen hinaus monatlich als Kosten der Unterkunft und Heizung einen weiteren Betrag von 246,23 Euro auf Darlehensbasis für die Zeit ab 08.12.2005 bis zur Bestands- kraft des Bescheides vom 22.11.2005, längstens aber für sechs Monate, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller dem Grunde nach.
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