S 17 AY 13/05 ER•Sozialgericht Duisburg, 2005-07-19, S 17 AY 13/05 ER
Sozialgericht Duisburg, 2005-07-19, S 17 AY 13/05 ER
S 17 AY 13/05 ERSozialversicherungsgericht19.07.2005
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 17 AY 13/05 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-07-19
Aktenzeichen: S 17 AY 13/05 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2005:0719.S17AY13.05ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Kammer
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller zu 1) Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetzt vorläufig ab dem 27.06.2005 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung gegen den Bescheid vom 30.05.2005 gerichteten Widerspruch vom 24.06.2005 zu bewilligen. Der Antrag der Antragstellerin zu 2) wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
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