S 9 (7) KR 35/03•Sozialgericht Duisburg, 2004-04-16, S 9 (7) KR 35/03
Sozialgericht Duisburg, 2004-04-16, S 9 (7) KR 35/03
S 9 (7) KR 35/03Sozialversicherungsgericht16.04.2004
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 9 (7) KR 35/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-04-16
Aktenzeichen: S 9 (7) KR 35/03
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2004:0416.S9.7KR35.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 26.08.2002 und 09.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2002 verurteilt, die Kosten für die häusliche Krankenpflege der Klägerin in Form der Einmalkatheterisierung im jeweils verordneten und erbrachten Umfang für die Zeit ab dem 09.09.2002 zu übernehmen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.
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