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S 32 KR 965/22•Sozialgericht Detmold, 2024-04-25, S 32 KR 965/22
S 32 KR 965/22Sozialversicherungsgericht25.04.2024
Für die Kodierung OPS 8-550.1 ist nicht erforderlich, dass eine Therapeuten-Patienten-Bindung nachgewiesen sein muss und/oder der Therapeut durchgehend anwesend gewesen sein muss. Ein solches Erfodernis lässt sich dem Wortlaut des OPS 8-550.1 nicht entnehmen.
Entscheidungsdatum: 2024-04-25
Aktenzeichen: S 32 KR 965/22
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2024:0425.S32KR965.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 32. Kammer
Für die Kodierung OPS 8-550.1 ist nicht erforderlich, dass eine Therapeuten-Patienten-Bindung nachgewiesen sein muss und/oder der Therapeut durchgehend anwesend gewesen sein muss. Ein solches Erfodernis lässt sich dem Wortlaut des OPS 8-550.1 nicht entnehmen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.445,61 EUR nebst zwei Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2021 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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