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S 21 R 430/23 ER•Sozialgericht Detmold, 2024-02-20, S 21 R 430/23 ER
S 21 R 430/23 ERSozialversicherungsgericht20.02.2024
Behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnort und Arbeitsstelle vorläufig einen Anspruch auf Gewährung von Fahrdienstleistungen, beispielsweise in Form der Übernahme von Taxikosten haben, solange der Träger der beruflichen Rehabilitation über den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zum Kauf eines Kfz noch nicht rechtskräftig entschieden hat.
Entscheidungsdatum: 2024-02-20
Aktenzeichen: S 21 R 430/23 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2024:0220.S21R430.23ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter am Sozialgericht
Behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnort und Arbeitsstelle vorläufig einen Anspruch auf Gewährung von Fahrdienstleistungen, beispielsweise in Form der Übernahme von Taxikosten haben, solange der Träger der beruflichen Rehabilitation über den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zum Kauf eines Kfz noch nicht rechtskräftig entschieden hat.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, Leistungen zur Teilhabe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen und dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die für die Wege zwischen Wohnort und Arbeitsstelle und zurück notwendigen Fahrdienstleistungen, beispielsweise in Form der Übernahme von Taxikosten, zu erbringen.
Dies gilt, bis die Antragsgegnerin über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Kraftfahrzeughilfe in Gestalt einer Investitionsbeihilfe zur Anschaffung eines gebrauchten Kfz rechtskräftig entschieden hat und der Antragsteller die in dem entsprechenden Kfz-Hilfebescheid ggfs. ausgewiesenen Leistungen tatsächlich nutzen kann.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.
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