Sozialgericht Detmold, 2023-09-13, S 35 SO 27/23

S 35 SO 27/23Sozialversicherungsgericht13.09.2023

Regest

§ 141 Abs. 1, Abs. 2 SGB XII findet keine Anwendung, wenn der streitigen Leistungsbewilligung bereits ein sechsmonatiger Bewilligungszeitraum vorangegangen ist, der in den Anwendungsbereich der Norm fällt. Eine darüberhinausgehende Auslegung geht über die Grenzen des Wortlauts hinaus und stellt eine unzulässige Auslegung contra legem dar.

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Detmold — S 35 SO 27/23 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2023-09-13

Aktenzeichen: S 35 SO 27/23

ECLI: ECLI:DE:SGDT:2023:0913.S35SO27.23.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 35. Kammer

Leitsätze

§ 141 Abs. 1, Abs. 2 SGB XII findet keine Anwendung, wenn der streitigen Leistungsbewilligung bereits ein sechsmonatiger Bewilligungszeitraum vorangegangen ist, der in den Anwendungsbereich der Norm fällt. Eine darüberhinausgehende Auslegung geht über die Grenzen des Wortlauts hinaus und stellt eine unzulässige Auslegung contra legem dar.

Tenor

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2023 wird insoweit aufgehoben, als die Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie in Höhe von 200,00 Euro aufgehoben und erstattet verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 15 % zu erstatten.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.