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S 35 SO 85/23 ER•Sozialgericht Detmold, 2023-06-20, S 35 SO 85/23 ER
S 35 SO 85/23 ERSozialversicherungsgericht20.06.2023
1. Soweit der Leistungsberechtigte über ein Kraftfahrzeug verfügt, welches nicht mehr als angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII gilt, ist auf denjenigen Wert des Kraftfahrzeugs, der die Angemessenheit übersteigt, zusätzlich der noch nicht verbrauchte Freibetrag des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII anzuwenden. 2. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts des Kraftfahrzeugs eines Leistungsberechtigten ist auf den für den Leistungsberechtigten realisierbaren Ankaufswert abzustellen. 3. Zur Frage des unbestimmten Rechtsbegriffs des angemessenen Kraftfahrzeugs in § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII.
Entscheidungsdatum: 2023-06-20
Aktenzeichen: S 35 SO 85/23 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2023:0620.S35SO85.23ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 35. Kammer
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 05.05.2023 bis zum 31.10.2023 vorläufig Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Regelbedarf) nach dem 3. Kapitel SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 50% zu tragen.
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