Sozialgericht Detmold, 2023-05-11, S 32 KR 351/19

S 32 KR 351/19Sozialversicherungsgericht11.05.2023

Regest

1. Apherese-Thrombozytenkonzentrate (ATK) und Pool-Thrombozytenkonzentrate (PTK) sind grundsätzlich gleichwertig im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 12 Abs. 1 SGB V. Es fehlt an prospektiv-randomisierten Studien, die eine Überlegenheit von ATK nachweisen. 2. Gleichwohl kann sich im individuellen Einzelfall eine Überlegenheit von ATK gegenüber PTK ergeben. Im Rahmen dieser konkret-individuellen Prüfung sind Stellungnahmen von fachkundigen Stellen, wie dem Paul-Ehrlich-Institut, zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Detmold — S 32 KR 351/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-11

Aktenzeichen: S 32 KR 351/19

ECLI: ECLI:DE:SGDT:2023:0511.S32KR351.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 32. Kammer

Leitsätze

    1. Apherese-Thrombozytenkonzentrate (ATK) und Pool-Thrombozytenkonzentrate (PTK) sind grundsätzlich gleichwertig im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 12 Abs. 1 SGB V. Es fehlt an prospektiv-randomisierten Studien, die eine Überlegenheit von ATK nachweisen.
    1. Gleichwohl kann sich im individuellen Einzelfall eine Überlegenheit von ATK gegenüber PTK ergeben. Im Rahmen dieser konkret-individuellen Prüfung sind Stellungnahmen von fachkundigen Stellen, wie dem Paul-Ehrlich-Institut, zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.133,13 EUR nebst zwei Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2017 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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