Sozialgericht Detmold, 2023-04-18, S 35 SO 138/22

S 35 SO 138/22Sozialversicherungsgericht18.04.2023

Regest

Die Behörde hat gegenüber dem Leistungsberechtigten grundsätzlich zu gewährleisten, dass ihre Abläufe so organisiert sind, dass eine Bescheidung eines Widerspruchs innerhalb der dreimonatigen Frist des § 88 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG erfolgen kann. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Widerspruchs liegt dann nicht vor, wenn bei der Behörde dauerhaft eine unzureichende sachliche oder personelle Ausstattung vorliegt und eine zeitgerechte Erledigung deshalb nicht möglich ist.

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Detmold — S 35 SO 138/22 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2023-04-18

Aktenzeichen: S 35 SO 138/22

ECLI: ECLI:DE:SGDT:2023:0418.S35SO138.22.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 35. Kammer

Leitsätze

Die Behörde hat gegenüber dem Leistungsberechtigten grundsätzlich zu gewährleisten, dass ihre Abläufe so organisiert sind, dass eine Bescheidung eines Widerspruchs innerhalb der dreimonatigen Frist des § 88 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG erfolgen kann. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Widerspruchs liegt dann nicht vor, wenn bei der Behörde dauerhaft eine unzureichende sachliche oder personelle Ausstattung vorliegt und eine zeitgerechte Erledigung deshalb nicht möglich ist.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, über den am 31.05.2021 eingelegten Widerspruch zu entscheiden.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

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