Sozialgericht Detmold, 2023-01-17, S 35 AS 1022/21

S 35 AS 1022/21Sozialversicherungsgericht17.01.2023

Regest

1. Eine nicht zweckgebundene Corona-Soforthilfe aus Landesmitteln, die nicht nur ausschließlich zur Deckung von Betriebsausgaben eines Unternehmens eingesetzt werden kann, stellt anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar, wenn ein Nachweis für die Verwendung nicht zu erbringen ist. Anders als bei einer zweckgebundenen Wirtschaftshilfe ist sie nicht lediglich von den tatsächlich anfallenden Betriebsausgaben in dem maßgebenden Zeitraum in Abzug zu bringen. 2. Wird die nicht zweckgebundene Corona-Soforthilfe als „fiktiver Unternehmerlohn“ gezahlt, findet die Vorschrift des § 11 Abs. 3 SGB II zur Berücksichtigung einmaliger Einnahmen keine Anwendung. Der fiktive Unternehmerlohn ist als Betriebseinnahme gemäß § 3 Abs. 1 S. 1, 2 ALG II-VO in demjenigen Bewilligungszeitraum bei der Einkommensberechnung nach § 3 Abs. 4 ALG II-VO zu berücksichtigen, in dem dieser zugeflossen ist. Eine zusätzlich erfolgende Berücksichtigung in einem sich anschließenden Bewilligungszeitraum findet im Gesetz keine Stütze. 3. § 1 Abs. 1 Nr. 14 ALG II-VO und § 3 Abs. 1a ALG II-VO stehen einer Berücksichtigung einer nicht zweckgebundenen Corona-Soforthilfe aus Landesmitteln als Betriebseinnahme nicht entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Detmold — S 35 AS 1022/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-17

Aktenzeichen: S 35 AS 1022/21

ECLI: ECLI:DE:SGDT:2023:0117.S35AS1022.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 35. Kammer

Leitsätze

    1. Eine nicht zweckgebundene Corona-Soforthilfe aus Landesmitteln, die nicht nur ausschließlich zur Deckung von Betriebsausgaben eines Unternehmens eingesetzt werden kann, stellt anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar, wenn ein Nachweis für die Verwendung nicht zu erbringen ist. Anders als bei einer zweckgebundenen Wirtschaftshilfe ist sie nicht lediglich von den tatsächlich anfallenden Betriebsausgaben in dem maßgebenden Zeitraum in Abzug zu bringen.
    1. Wird die nicht zweckgebundene Corona-Soforthilfe als „fiktiver Unternehmerlohn“ gezahlt, findet die Vorschrift des § 11 Abs. 3 SGB II zur Berücksichtigung einmaliger Einnahmen keine Anwendung. Der fiktive Unternehmerlohn ist als Betriebseinnahme gemäß § 3 Abs. 1 S. 1, 2 ALG II-VO in demjenigen Bewilligungszeitraum bei der Einkommensberechnung nach § 3 Abs. 4 ALG II-VO zu berücksichtigen, in dem dieser zugeflossen ist. Eine zusätzlich erfolgende Berücksichtigung in einem sich anschließenden Bewilligungszeitraum findet im Gesetz keine Stütze.
    1. § 1 Abs. 1 Nr. 14 ALG II-VO und § 3 Abs. 1a ALG II-VO stehen einer Berücksichtigung einer nicht zweckgebundenen Corona-Soforthilfe aus Landesmitteln als Betriebseinnahme nicht entgegen.

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 15.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2021 in der Fassung der endgültigen Festsetzung vom 09.03.2022 verurteilt, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2021 bis 31.07.2021 – ohne Berücksichtigung von Einkommen in Form von Überbrückungsleistungen in Höhe von monatlich 666,67 Euro – zu gewähren.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

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