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S 35 AS 619/22•Sozialgericht Detmold, 2022-11-08, S 35 AS 619/22
S 35 AS 619/22Sozialversicherungsgericht08.11.2022
1. Heizkostennachzahlungen, die durch einen Mehrverbrauch im Abrechnungszeitraum entstanden sind, werden – soweit diese angemessen sind – als Bedarf für die Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II im Monat der Fälligkeit in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2. Eine Übernahme der erst nach Haftantritt und Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 1, 2 SGB II fällig gewordenen Heizkostenabrechnung für den vergangenen Bewilligungszeitraum scheidet grundsätzlich aus. 3. Der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung im Sinne des § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II schließt die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II nicht aus, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tatsächlich ausgeübt wird.
Entscheidungsdatum: 2022-11-08
Aktenzeichen: S 35 AS 619/22
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2022:1108.S35AS619.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 35. Kammer
Heizkostennachzahlungen, die durch einen Mehrverbrauch im Abrechnungszeitraum entstanden sind, werden – soweit diese angemessen sind – als Bedarf für die Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II im Monat der Fälligkeit in tatsächlicher Höhe anerkannt.
Eine Übernahme der erst nach Haftantritt und Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 1, 2 SGB II fällig gewordenen Heizkostenabrechnung für den vergangenen Bewilligungszeitraum scheidet grundsätzlich aus.
Der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung im Sinne des § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II schließt die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II nicht aus, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tatsächlich ausgeübt wird.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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