Sozialgericht Detmold, 2022-09-22, S 12 AL 161/20

S 12 AL 161/20Sozialversicherungsgericht22.09.2022

Regest

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 SGB10 ist auf eine Anzeige über den Arbeitsausfall nach § 99 Abs. 1 SGB3 nicht anwendbar, da § 99 Abs. 2 S. 1 SGB3 keine verfahrensrechliche oder materielle Frist bestimmt.

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Detmold — S 12 AL 161/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-22

Aktenzeichen: S 12 AL 161/20

ECLI: ECLI:DE:SGDT:2022:0922.S12AL161.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12

Leitsätze

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 SGB10 ist auf eine Anzeige über den Arbeitsausfall nach § 99 Abs. 1 SGB3 nicht anwendbar, da § 99 Abs. 2 S. 1 SGB3 keine verfahrensrechliche oder materielle Frist bestimmt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.