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S 12 AL 161/20•Sozialgericht Detmold, 2022-09-22, S 12 AL 161/20
S 12 AL 161/20Sozialversicherungsgericht22.09.2022
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 SGB10 ist auf eine Anzeige über den Arbeitsausfall nach § 99 Abs. 1 SGB3 nicht anwendbar, da § 99 Abs. 2 S. 1 SGB3 keine verfahrensrechliche oder materielle Frist bestimmt.
Entscheidungsdatum: 2022-09-22
Aktenzeichen: S 12 AL 161/20
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2022:0922.S12AL161.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 SGB10 ist auf eine Anzeige über den Arbeitsausfall nach § 99 Abs. 1 SGB3 nicht anwendbar, da § 99 Abs. 2 S. 1 SGB3 keine verfahrensrechliche oder materielle Frist bestimmt.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
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