Sozialgericht Detmold, 2022-06-15, S 35 AS 520/21

S 35 AS 520/21Sozialversicherungsgericht15.06.2022

Regest

Der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Darlehens steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung in entsprechender Anwendung des § 242 BGB entgegen, wenn der Leistungsberechtigte seinen Anspruch auf Kautionsrückzahlung aus dem Mietverhältnis unwiderruflich an das Jobcenter übertragen und dieses den Anspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht innerhalb der maßgebenden zivilrechtlichen Verjährungsfrist beim Vermieter geltend gemacht hat.

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Detmold — S 35 AS 520/21 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2022-06-15

Aktenzeichen: S 35 AS 520/21

ECLI: ECLI:DE:SGDT:2022:0615.S35AS520.21.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 35. Kammer

Leitsätze

Der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Darlehens steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung in entsprechender Anwendung des § 242 BGB entgegen, wenn der Leistungsberechtigte seinen Anspruch auf Kautionsrückzahlung aus dem Mietverhältnis unwiderruflich an das Jobcenter übertragen und dieses den Anspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht innerhalb der maßgebenden zivilrechtlichen Verjährungsfrist beim Vermieter geltend gemacht hat.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht zur Rückzahlung der ihr am 02.11.2009 darlehensweise gewährten Mietkaution verpflichtet ist.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

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