Sozialgericht Detmold, 2022-05-03, S 19 AS 642/17

S 19 AS 642/17Sozialversicherungsgericht03.05.2022

Regest

Grundsätzlich keine Übernahme von Tilgungsleistungen für eine selbst bewohnte Eigentumswohnung als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Dies gilt auch, wenn die monatlichen Tilgungsraten ggfs. gleich hoch oder niedriger sind, als die im Sinne von § 22 SGB II angemessenen Mietkosten.

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Detmold — S 19 AS 642/17 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2022-05-03

Aktenzeichen: S 19 AS 642/17

ECLI: ECLI:DE:SGDT:2022:0503.S19AS642.17.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 19

Leitsätze

Grundsätzlich keine Übernahme von Tilgungsleistungen für eine selbst bewohnte Eigentumswohnung als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Dies gilt auch, wenn die monatlichen Tilgungsraten ggfs. gleich hoch oder niedriger sind, als die im Sinne von § 22 SGB II angemessenen Mietkosten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

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