Sozialgericht Detmold, 2021-12-16, S 24 KR 413/21

S 24 KR 413/21Sozialversicherungsgericht16.12.2021

Regest

1. Die Krankenkasse ist bei Abrechnungsprüfungen nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verpflichtet, zur Notwendigkeit der Leistung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Dies gilt auch, wenn der MDK bereits im Verwaltungsverfahren gegenüber der Versicherten befasst war und mehrere Gutachten erstellt hat. Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 275c Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Krankenkasse und der MDK auf die Daten beschränkt, die das Krankenhaus der Krankenkasse im Rahmen seiner Informationsobliegenheiten bei der Krankenhausaufnahme und zur Abrechnung zur Verfügung gestellt hat. 2. Nichts anderes folgt aus der Tatsache, dass ein Arzt des Krankenhauses bereits im Verwaltungsverfahren im Versicherungsverhältnis „beteiligt“ war. Denn die Beteiligung des Krankenhauses in dem Versicherungsverhältnis ist nicht mit der Beteiligung im vorliegenden Abrechnungsstreit zu vergleichen. Dies folgt aus der unterschiedlichen Natur des Versicherungsverhältnisses auf der einen Seite und des Abrechnungsverhältnisses auf der anderen Seite.“

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Detmold — S 24 KR 413/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-16

Aktenzeichen: S 24 KR 413/21

ECLI: ECLI:DE:SGDT:2021:1216.S24KR413.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Kammer

Leitsätze

    1. Die Krankenkasse ist bei Abrechnungsprüfungen nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verpflichtet, zur Notwendigkeit der Leistung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Dies gilt auch, wenn der MDK bereits im Verwaltungsverfahren gegenüber der Versicherten befasst war und mehrere Gutachten erstellt hat. Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 275c Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Krankenkasse und der MDK auf die Daten beschränkt, die das Krankenhaus der Krankenkasse im Rahmen seiner Informationsobliegenheiten bei der Krankenhausaufnahme und zur Abrechnung zur Verfügung gestellt hat.
    1. Nichts anderes folgt aus der Tatsache, dass ein Arzt des Krankenhauses bereits im Verwaltungsverfahren im Versicherungsverhältnis „beteiligt“ war. Denn die Beteiligung des Krankenhauses in dem Versicherungsverhältnis ist nicht mit der Beteiligung im vorliegenden Abrechnungsstreit zu vergleichen. Dies folgt aus der unterschiedlichen Natur des Versicherungsverhältnisses auf der einen Seite und des Abrechnungsverhältnisses auf der anderen Seite.“

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.486,16 € nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2020 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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