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S 28 BA 11/21 ER•Sozialgericht Detmold, 2021-03-22, S 28 BA 11/21 ER
S 28 BA 11/21 ERSozialversicherungsgericht22.03.2021
Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers ist eine Stimmrechtsvereinbarung durch einen nicht notariell beurkundeten und nicht ins Handelsregister eingetragenen Gesellschafterbeschluss irrelevant. Einem nach Ende des Streitzeitraums in den Gesellschaftsvertrag eingefügten Vetorecht des GmbH-Geschäftsführers gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung kommt keine für die Statusbeurteilung relevante Rückwirkung zu.
Entscheidungsdatum: 2021-03-22
Aktenzeichen: S 28 BA 11/21 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2021:0322.S28BA11.21ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Kammer
Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers ist eine Stimmrechtsvereinbarung durch einen nicht notariell beurkundeten und nicht ins Handelsregister eingetragenen Gesellschafterbeschluss irrelevant.
Einem nach Ende des Streitzeitraums in den Gesellschaftsvertrag eingefügten Vetorecht des GmbH-Geschäftsführers gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung kommt keine für die Statusbeurteilung relevante Rückwirkung zu.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 8.190,00 EUR festgesetzt.
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