Sozialgericht Detmold, 2021-03-22, S 28 BA 11/21 ER

S 28 BA 11/21 ERSozialversicherungsgericht22.03.2021

Regest

Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers ist eine Stimmrechtsvereinbarung durch einen nicht notariell beurkundeten und nicht ins Handelsregister eingetragenen Gesellschafterbeschluss irrelevant. Einem nach Ende des Streitzeitraums in den Gesellschaftsvertrag eingefügten Vetorecht des GmbH-Geschäftsführers gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung kommt keine für die Statusbeurteilung relevante Rückwirkung zu.

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Detmold — S 28 BA 11/21 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-22

Aktenzeichen: S 28 BA 11/21 ER

ECLI: ECLI:DE:SGDT:2021:0322.S28BA11.21ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Kammer

Leitsätze

Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers ist eine Stimmrechtsvereinbarung durch einen nicht notariell beurkundeten und nicht ins Handelsregister eingetragenen Gesellschafterbeschluss irrelevant.

Einem nach Ende des Streitzeitraums in den Gesellschaftsvertrag eingefügten Vetorecht des GmbH-Geschäftsführers gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung kommt keine für die Statusbeurteilung relevante Rückwirkung zu.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 8.190,00 EUR festgesetzt.

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