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S 10 U 314/19•Sozialgericht Detmold, 2021-02-24, S 10 U 314/19
S 10 U 314/19Sozialversicherungsgericht24.02.2021
Grenzen der gerichtlichen Überprüfung eines Gefahrtarifs des Unfallversicherungsträgers 1. Der Gefahrtarif eines Unfallversicherungsträgers kann nur inzident, d. h. im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid, überprüft werden. 2. Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, den tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung ist. 3. Die Regelung des 5. Gefahrtarifs der Beklagten hinsichtlich der Veranlagung von Wohneinrichtungen als Hilfsunternehmen von Werkstätten für Behinderte Menschen widersprucht nicht höherrangigem Recht.
Entscheidungsdatum: 2021-02-24
Aktenzeichen: S 10 U 314/19
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2021:0224.S10U314.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Grenzen der gerichtlichen Überprüfung eines Gefahrtarifs des Unfallversicherungsträgers
Der Gefahrtarif eines Unfallversicherungsträgers kann nur inzident, d. h. im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid, überprüft werden.
Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, den tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung ist.
Die Regelung des 5. Gefahrtarifs der Beklagten hinsichtlich der Veranlagung von Wohneinrichtungen als Hilfsunternehmen von Werkstätten für Behinderte Menschen widersprucht nicht höherrangigem Recht.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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