Sozialgericht Detmold, 2019-06-27, S 16 AY 16/19 ER

S 16 AY 16/19 ERSozialversicherungsgericht27.06.2019

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Detmold — S 16 AY 16/19 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-27

Aktenzeichen: S 16 AY 16/19 ER

ECLI: ECLI:DE:SGDT:2019:0627.S16AY16.19ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet vorläufig - unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache - der Antragstellerin Leistungen gemäß § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen gemäß § 1a AsylbLG für die Zeit vom 20.03.2019 bis zum 30.06.2019, für den Fall, das die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin zuvor endet, lediglich bis zum letzten Tag ihrer Zuständigkeit, zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in voller Höhe.

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