S 2 SO 340/15 ER•Sozialgericht Detmold, 2015-11-05, S 2 SO 340/15 ER
Sozialgericht Detmold, 2015-11-05, S 2 SO 340/15 ER
S 2 SO 340/15 ERSozialversicherungsgericht05.11.2015
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Detmold — S 2 SO 340/15 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-05
Aktenzeichen: S 2 SO 340/15 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2015:1105.S2SO340.15ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bei Abschluss des Mietvertrages über die Wohnung im 3. OG rechts in der Tstraße 00 in E zu Händen der T1- und C E eG vorläufig und darlehensweise einen Betrag von 1.310 Euro zu leisten. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 01.10.2015 Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Anrechnung seiner Altersrente als Einkommen zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.