S 6 AY 29/09 ER•Sozialgericht Detmold, 2009-09-30, S 6 AY 29/09 ER
Sozialgericht Detmold, 2009-09-30, S 6 AY 29/09 ER
S 6 AY 29/09 ERSozialversicherungsgericht30.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Detmold — S 6 AY 29/09 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-30
Aktenzeichen: S 6 AY 29/09 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2009:0930.S6AY29.09ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1) bis 5) für die Zeit vom 28.07.09 an bis zum 30.09.09 vorläufig - unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache - Leistungen gemäß § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG) in Verbindung mit dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter Berücksichtigung bereits gewährter Leistungen nach § 3 AsylblG zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
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