S 11 AS 112/08 ER•Sozialgericht Detmold, 2008-05-02, S 11 AS 112/08 ER
Sozialgericht Detmold, 2008-05-02, S 11 AS 112/08 ER
S 11 AS 112/08 ERSozialversicherungsgericht02.05.2008
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Detmold — S 11 AS 112/08 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-05-02
Aktenzeichen: S 11 AS 112/08 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2008:0502.S11AS112.08ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.03.2008, mit welchem die Leistungen für den Antragsteller zu 3) um 111,00 Euro monatlich für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 30.06.2008 wegen Nichterscheinens zu dem Termin am 31.01.2008 abgesenkt werden, wird angeordnet. Außerdem wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.03.2008, mit welchem die verbleibende Leistungshöhe geregelt wird, insoweit angeordnet, als er die Leistungshöhe gegenüber dem zuvor ergangenen Bewilligungsbescheid vom 04.02.2008 um 111,00 Euro absenkt. Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 19.03.2008 abgelehnt. Die Antragsgegnerin erstattet ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 3). Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
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