S 3 KR 92/05 ER•Sozialgericht Detmold, 2006-01-24, S 3 KR 92/05 ER
Sozialgericht Detmold, 2006-01-24, S 3 KR 92/05 ER
S 3 KR 92/05 ERSozialversicherungsgericht24.01.2006
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Detmold — S 3 KR 92/05 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-24
Aktenzeichen: S 3 KR 92/05 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2006:0124.S3KR92.05ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Behandlung mit dem Arzneimittel Herceptin als Sachleistung zur Verfügung zu stellen, soweit ihr dieses vertragsärztlich verordnet wird. Die Antragstellerin hat an den entstehenden Kosten vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache eine Beteiligung von 500,00 EUR je Quartal, erstmals in voller Höhe für das 1. Quartal 2006, zu erbringen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
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